§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis Gesundheitspflegekammer Baden-Württemberg", abgekürzt : " FK-GPK Baden-Württemberg ". ( Bisheriger Name : „Förderkreis zur Einsetzung einer Pflegekammer“ Baden-Württemberg.) (2) Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form e.V. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg ( alter Sitz Singen). (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zielsetzung, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. (2) Der Förderkreis Gesundheitspflegekammer Baden-Württemberg ( im Folgenden FK-GPK genannt ) hat als Aufgabe, die Erwirkung des Gesetzes und Errichtung einer Gesundheits-Pflege-Kammer in Baden-Württemberg. Die Gesundheits-Pflegekammer Baden-Württemberg (in Weiterem GPK genannt) soll die durch den Förderkreis erarbeiteten Vorläuferstrukturen übernehmen und den Anforderungen der Kammer entsprechend erweitern, ergänzen und gegebenenfalls erforderliche neue Strukturen schaffen. Dieses wird in der für die GPK neu zu errichtenden Satzung gemäß der Gesetzesvorgaben geregelt. Nach der Errichtung der GPK ist der FK-GPK aufzulösen. (3) Das Ziel der GPK ist es, die pflegerische Versorgung der Bürger und Bürgerinnen des Landes Baden-Württemberg durch qualifizierte Pflege, bei einem von der GPK festzulegenden Qualitätsniveau, sicherzustellen. Näheres wird im Gesetz geregelt. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden vom FK-GPK unter anderem folgende Maßnahmen durchgeführt: - Information der Bürger und Bürgerinnen über die Sicherstellung der Pflege in Einrichtungen des Gesundheitswesens. - Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit über die Notwendigkeit einer GPK in Baden-Württemberg. - politische Initiativen, kooperativ mit den Beteiligten der Landespolitik, zur Sicherstellung der Pflege. - wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Sicherung der Pflegequalität. - Schulung von Bürgern und Bürgerinnen, sowie Berufsangehörigen der Pflege in Pflegefragen. - unabhängige Beratung von Bürgern und Bürgerinnen sowie Berufsangehörigen in Pflegefragen. - Beratung der Berufsangehörigen der Pflege in beruflichen Fragen. (5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (7) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der FK-GPK besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. (2) Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, welche die Erlaubnis zur Führung folgender Berufsbezeichnungen haben oder Auszubildende für diese Berufe sind : - Krankenschwester / Krankenpfleger - Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger - staatl. anerkannte Altenpflegerin / Altenpfleger - Hebammen / Entbindungspfleger sowie auf die Pflege spezialisierte Wissenschaftler bzw. Juristen und die Gesundheit fördernde Institutionen bzw. juristische Personen ( im Folgenden Körperschaften genannt ). Körperschaften werden jeweils nur durch eine durch sie beauftragte (nicht austauschbare) natürliche Person vertreten und haben nur eine einfache Stimme. In das Präsidium können jedoch nur die Beauftragten*** selbst gewählt werden in der Eigenschaft als natürliche Person und nicht in der Eigenschaft als Vertreter der Körperschaft. Hierzu müssen die Beauftragten selbst als natürliche Person Mitglied im Verein werden. Aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht und sind in das Präsidium ( bei Körperschaften siehe (***) ) wählbar. Die aktiven Mitglieder wirken auf die Erreichung der in § 2 angeführten Ziele hin. (3) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, durch regelmäßige Geldbeiträge oder Spenden zur Verwirklichung der Ziele des FK-GPK beizutragen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie sind nicht in das Präsidium wählbar. Die fördernden Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zugelassen. (4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. (5) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder durch Tod des Mitgliedes. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und bestandskräftig. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar. (4) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung. (5) Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht in keinem Fall.
§ 5. Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder entrichten einen monatlichen Beitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Über die Einnahmen und Ausgaben werden die Mitglieder einmal pro Kalenderjahr unterrichtet. Dies geschieht in der ordentlichen Mitgliederversammlung (§8, (2)). (3) Der Beitrag ist ab dem Monat des Eintritts der Mitgliedschaft fällig und im Voraus zu zahlen. Für den Eintrittsmonat ist der Beitrag voll zu entrichten.
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 7. Präsidium
(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsident/der Präsidentin, dem Vizepräsident/der Vizepräsidentin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin, und nach Möglichkeit und Notwendigkeit dem Pressereferent/der Pressereferentin. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB ) von dem Präsidenten /der Präsidentin und dem Vizepräsidenten /der Vizepräsidentin vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innen-Verhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident / die Vizepräsidentin nur bei Verhinderung des Präsidenten / der Präsidentin zur Vertretung berechtigt ist. (3) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Vereins und es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. (4) Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. (5) In das Präsidium sind nur aktive Mitglieder wählbar ( §3. 2 ). Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Rücktritt eines Präsidiumsmitglieds regelt das verbliebene Präsidium die Nachfolge für die restliche Amtsdauer. (6) Die einzelnen Präsidiumsmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeiten zu berichten und Rechenschaft abzulegen.
§ 8. Mitgliederversammlung, Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium. (2) Die Mitgliederversammlung ist neben den in der Satzung festgelegten Zuständigkeiten verantwortlich für: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums, des Kassenberichtes und
- Abschlusses des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, der Jahresberichte des Schriftführers/der Schriftführerin und des Berichtes der Kassenprüfer/innen, b) Entlastung des Präsidiums, c) die Wahl und die evtl. Abberufung des Präsidiums. d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. (3) Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle aktiven und fördernden Mitglieder zu laden sind. Die Einberufung erfolgt vom Präsidium unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen und schriftliche Benachrichtigung jedes Mitgliedes. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden Tag an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. (4) Mit der Einladung ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung vorher bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis „Satzungsänderungen“ ohne nähere Einzelheiten. Anträge auf Satzungsänderung sollen, wenn möglich, den aktiven Mitgliedern eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung zugegangen sein. Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagungsordnungspunkte beantragen. In diesem Falle ergänzt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung. Für die Behandlung von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden ( Dringlichkeitsanträge), bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. (5)Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/ von der Präsidentin, bei seiner/ihrer Verhinderung dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin geleitet. Ist auch dieser/ diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen / eine Versammlungsleiter /-in. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des FK-GPK ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (7) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt die schriftliche Abstimmung. (8) Die Wahlen des Präsidiums unterliegen der Aufsicht eines Wahleiters, der aus der Mitte der aktiven Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu benennen ist. Die Wahlen des Präsidiums erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten für ein Präsidiums-Amt entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen d. h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei den Wahlen mit zwei oder mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit, so wird die Wahl wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (9) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies erforderlich ist. Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 33 % der aktiven Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend genannten allgemeinen und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend; die Mindesteinberufungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen. (10) Den Mitgliedern ist von jeder Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll zuzusenden, das vom Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet ist. Von erfolgten Satzungsänderungen sind die Mitglieder umgehend schriftlich und wortgetreu in Kenntnis zu setzen.
§ 9. Kassenprüfung
Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die nicht im Präsidium sind.
§ 10. Eintragung der Gemeinnützigkeit
(1) Das Präsidium verpflichtet sich, für den Verein FK-GPK den Eintrag in das Vereinsregister zu beantragen. (2) Das Präsidium beantragt den eingetragenen Verein FK-GPK e.V. als gemeinnützig anerkennen zu lassen.
§11. Auflösung
(1) Der FK-GPK ist aufzulösen, wenn in Baden-Württemberg eine GPK eingesetzt ist. Siehe §2. 2 (2) Ein im Falle der Auflösung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandenes Vereins-Vermögen wird nach erfolgter Auflösung einer gemeinnützigen Einrichtung der Pflegeforschung / Pflegewissenschaft zugeführt. Die Einrichtung wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt. Eine Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (3) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12. Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 17.07.96 in Singen vorgestellt und in der konstituierenden Sitzung am 25.09.96 verabschiedet. 1. Änderung am 25.09.96 2. Änderung am 09.01.97 3. Änderung am 10.11.05
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