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AUFGABEN GPK

Notwendigkeit einer Kammer für Pflegeberufe 
zur Qualitätssicherung

Wir, der Förderkreis Gesundheits-Pflegekammer Baden Württemberg e.V. halten eine Kammer für Pflegeberufe für unerlässlich und zwingend notwendig zur Sicherung der Pflegequalität und Selbstbestimmung der Pflege. Die berufsständische Kammer würde dem Kammergesetz des Landes Baden-Württemberg unterliegen. Empfohlen sei dazu die Lektüre des Kammergesetzes der Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten. Die momentanen gesetzlichen Rahmenbedingungen hemmen die Qualität der Pflege durch Vorgaben von Berufsverbänden, Gewerkschaften und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Vermeidbar wären auch die vielen „Wildwüchse“ bei Qualifikationen. ( z. B. die Weiterbildung zum Fachwirt für Alten- und Krankenpflege) die durch eine Kammer verhindert werden könnten.

Hauptaufgaben einer Kammer sind qualitätssichernde Maßnahmen, wobei die Berufsverbände, Gewerkschaften und Pflegereferate ihre Aufgaben beibehalten und sogar noch an Einfluss dazu gewinnen würden.

1. Die öffentliche Berufsvertretung
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Ihr obliegt die Qualitätssicherung bei pflegerischen Tätigkeiten, Absicherung für Pflegepersonal bezüglich der Aufgaben und Anforderungen des Berufes, Qualifikation zum Schutz der Bevölkerung vor unsachgemäßer Pflege, Schutz der Berufsausübung durch Festschreibung der Vorbehaltstätigkeiten, fachliche Beratung des Gesetzgebers und die Beteiligung an der Gesetzgebung. ( Der Gesetzgeber hat sich bei der letzten Neuordnung des Krankenpflegegesetzes geweigert, die Vorbehaltstätigkeiten zum Schutz unserer Berufsgruppe zu definieren und festzuschreiben.)

2. Die Berufspflicht
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umfasst die Bereiche der Berufsordnung und der Berufsethik sowie die Anerkennung und Sicherung der Aus-, Fort- und Weiterbildung und die Vergabe von Lizenzen und Zertifikationen. Bei einem Wechsel ins außereuropäische Ausland sind fachliche Nachqualifikationen und Prüfungen zu absolvieren. Fortbildungspflicht besteht nicht. Fortbildungen finden entweder institutionsintern, auch auf Veranlassung des Arbeitgebers statt oder werden auf eigenen Wunsch absolviert. Den im Landtag Baden-Württemberg befindlichen Gesetzentwurf der Opposition lehnten die Regierungsparteien bisher ab.

3. Die Berufsgerichtsbarkeit
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betrifft die Gutachter- und Schiedsstellentätigkeit bei gerichtlichen Auseinandersetzungen bezüglich pflegerischer Gutachten, die bisher von Ärzten erstellt wurden (ggf. in der Altenpflege von Psychologen und Soziologen). Jedoch : niemand kann diese fachlichen Fragen so gut klären wie der Pflegende ! Die Kammer bedeutet deshalb Sicherung für Berufsangehörige durch kompetente Gutachtertätigkeit. Wenn auch in Deutschland durch Studiengänge der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft, der Pädagogik und des Managements an Fachhochschulen und Hochschulen schon viel zur Selbstbestimmung getan wurde, allen bestehenden Organisationen fehlt die Umsetzungskompetenz. Forderungen wurden aufgestellt, Normen bestimmt, konnten aber nicht umgesetzt werden. Viele Länder im inner- und außereuropäischen Ausland verfügen bereits über eine Kammer für Pflegeberufe.